Wichtige Informationen für Mandanten

Rechtsanwalt an Ihrer Seite: Wesentliche Informationen für Mandanten

Sehr geehrte Damen und Herren,
die erfolgreiche Verfolgung Ihrer Ansprüche und deren Durchsetzung setzt Ihre Mitwirkung und Mitarbeit voraus.

Allgemeines zum Mandatsverhältnis“ Ihr Fall ist bei uns in guten Händen, Sie bekommen eine nicht nur notwendige, sondern optimale Betreuung. Gleichwohl ist es die unverzichtbare Voraussetzung einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit, dass die Mandantschaft zu Gelingen beiträgt und mitarbeitet.

Hierzu ist es erforderlich, dass der Sie betreuende Anwalt schnellstmöglich in den Besitz aller für die Rechtsverfolgung und Beratung notwendigen Unterlagen und Urkunden gelangt.

In allen Rechtsbereichen ist es die zwingende Voraussetzung einer guten Rechtsberatung, dass dem Anwalt alle relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, dies sind z.B.

  • die gesamten wechselseitige Vorkorrespondenz
  • soweit vorhanden, abgeschlossene Verträge und Vertragsunterlagen
  • amtliche Bescheide und Vordrucke
  • Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (im Bereich des Arbeitsrechts)
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen (im Bereich des Arbeitsrechts)

Zum Zwecke unseres Legitimationsnachweises ist es zudem erforderlich, eine Vollmachtsurkunde zu erteilen. Durch diese können wir Dritten gegenüber nachweisen, für Sie tätig sein zu dürfen. Durch die Unterzeichnung unserer Mandatsvereinbarung werden ferner allgemein gültige Bedingungen unserer anwaltlichen Betreuung festgelegt. Vergütung Grundsätzlich sind sowohl anwaltliches Tätigwerden wie eine anwaltliche Beratung entgeltpflichtig, denn bei der Tätigkeit des Anwalts handelt es sich um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung.

Aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber ein gesetzliches Mindesthonorar vorgeschrieben. Dieses findet sich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt orientiert sich bei der Festsetzung der Vergütung regelmäßig an sogenannten Gegenstandswerten, die auf einen bestimmten Streitgegenstand bezogen sind.

Eine allgemeine Beratung, also eine solche, die vor einem ggf. notwendigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren stattfindet oder von einem solchen Verfahren unabhängig durchgeführt wird, bedarf bei Verbrauchern einer gesonderten Vergütungsvereinbarung. Diese gilt es vor einem Beratungsgespräch anzusprechen.

Bitte berücksichtigen Sie, dass mit jeder neuen Angelegenheit, in der der Anwalt auf Ihre Weisung hin tätig wird, auch eine neuer, abzurechnender Gebührentatbestand entstehen kann. Wir empfehlen im Zweifelsfall den Sie betreuenden Anwalt oder das Sekretariat zu kontaktieren.

Daneben besteht in einer Reihe von Angelegenheiten die Möglichkeit, Honorarvereinbarungen zu treffen. Der Sie betreuende Rechtsanwalt informiert Sie hierüber auf Anfrage gern.

Sollten Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein, Anwaltshonorare zu zahlen, so sind Sie verpflichtet, vor Beginn eines Beratungsgesprächs hierauf hinzuweisen, oder, sollten Sie dies im Gespräch vergessen, diese Information unverzüglich nachzuholen.

Beratungshilfe

In den meisten Rechtsbereichen gibt es, wenn Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eine Bezahlung des Anwaltshonorars nicht zulassen, die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht und auch bei Ihrem Anwalt eine Beratungshilfe zu beantragen. Grundsätzlich ist die Beantragung Aufgabe des Rechtssuchenden und nicht die des Anwalts.

Prozesskostenhilfe

Ebenso besteht für den Fall, dass Sie einen Prozess führen möchten und die Rechtsverfolgung Ihrer Ansprüche im Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Justiz wird Ihnen in diesem Fall den Sie betreuenden Kollegen zuordnen und dessen Kosten vorstrecken, in wenigen Fällen auch vollständig übernehmen.

Dies setzt allerdings voraus, dass Sie auf Ihre wirtschaftliche Situation hinweisen und den Anwalt durch das Ausfüllen eines entsprechenden Vordruckes, den Sie in unserem Sekretariat erhalten, in den Informationsstand versetzen, diese Prozesskostenhilfe beantragen zu können. Ohne eine solche Mitwirkung Ihrerseits kann eine Prozesskostenhilfe nicht beantragt werden. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die entstehenden Gebühren selbst zu tragen.

Daher wird jede anwaltliche Tätigkeit, die unter der Voraussetzung der Erlangung der Prozesskostenhilfe aufgenommen wird, ohne eine Vergütung nur solange betrieben, wie der Mandant seine Mitwirkungspflichten zur Erlangung der Prozesskostenhilfe nachkommt.

Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt bei Vorliegen eines Rechtsschutzfalles regelmäßig diejenigen gesetzlichen Honorare, die für die anwaltliche Tätigkeit entstehen und die wir Ihnen in Rechnung stellen. Die vom Anwalt erstellte Vergütungsabrechnung kann daher unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung weitergeleitet werden.

Bitte achten Sie bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung zu Ihren Gunsten im eigenen Interesse immer darauf ,ob auch der jeweilige Teilbereich, in dem Sie Beratung und Tätigkeit begehren, rechtsschutzversichert ist. Zudem weisen wir darauf hin, dass viele Versicherungsverträge Selbstbeteiligungen vorsehen.

Die Ansprechpartner Ihrer Rechtsschutzversicherung können Sie hierüber informieren. Auch wir können bestehenden Rechtsschutz erfragen. Sinnvollerweise machen Sie sich selbst schnellstmöglich bei Ihrer Rechtsschutzversicherung kundig.

Ein Rechtsschutzfall liegt für eine Rechtsschutzversicherung regelmäßig erst dann vor, wenn in einem bestimmten Rechtsverhältnis gegen Rechte und Pflichten verstoßen wird. Es muss also eine Person oder Gesellschaft geben, die gegen bestimmte vertragliche oder gesetzliche Pflichten, Auflagen und Rechte verstößt und Sie dadurch beeinträchtigt werden.

Ein rein vorbereitender, anwaltlicher Rat zur Frage des Inhalts und der Sinnhaftigkeit, z.B. des Abschlusses eines Vertrages oder die Bitte um eine Rechtsbewertung stellt als solche regelmäßig noch keinen Rechtsschutzfall dar.

Gern sind wir bei der Kostenabwicklung mit Rechtsschutzversicherungen behilflich. Dies geschieht, indem wir Ihre Rechtsschutzversicherung anschreiben, um Deckungsschutz bitten und später dann auch die Rechnung Ihrer Rechtsschutzversicherung übermitteln.

Wir weisen jedoch rein vorsorglich darauf hin, dass, sollte Ihre Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz ablehnen, oder unsere Abrechnung nicht ausgleichen, dies nichts daran ändert, dass Sie als Mandant/in selbst zum Ausgleich der Honorarnote, die nach den Grundsätzen des RVG erstellt wird, verpflichtet bleiben.

Im Fall der Ablehnung der Rechtsschutzversicherung bleibt lediglich die Möglichkeit zu überprüfen, ob diese den Deckungsschutz und die Ausgleichung zu Recht oder zu Unrecht ablehnt. Diese Prüfung ist grundsätzlich ein neuer, weiterer Gebühren auslösender Prüfungs- und Tätigkeitsvorgang. Bei Fragen im Einzelfall sind wir Ihnen gern behilflich.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anwältin

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